Recall in der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis - was ist erlaubt?

In den Berufsordnungen von Ärzten und Zahnärzten ist geregelt, dass das Recall nur mit schriftlicher Zustimmung möglich ist und hiermit keine werbende Herausstellung erfolgen darf. Darüber hinaus ist ein Recall nur bei eigenen Patienten gestattet.

Schriftliche Zustimmung ist notwendig

Die Zustimmung kann beim ersten Besuch in der Praxis eingeholt werden - sinnvollerweise im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Praxisaufnahmebogens. Dieser kann dann zum Beispiel den folgenden Passus enthalten:

Recall - Variante 1

Mit unserem Recall-System erinnern wir Sie bzw. Ihr Kind regelmäßig an Ihren halbjährlichen Kontrolltermin.

Sind Sie an unserem Recallsystem interessiert?             Ja O / Nein O
Wenn ja, lieber per Post oder per Email?                Post O / Email O

Oder Sie schreiben Ihre Patienten wie folgt an:

Recall - Variante 2

Liebe Patientin, lieber Patient,
ein wichtiger Bestandteil Ihrer ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung ist die Möglichkeit, dass wir Sie an bevorstehende Termine wie z.B. Vorsorgetermine erinnern. Mit Hilfe dieses so genannten Recall-Systems können wir Sie kurz vor dem Termin nochmals schriftlich oder telefonisch benachrichtigen oder an eine anstehende Vorsorgeuntersuchung erinnern. Wenn Sie hiermit einverstanden sind, bitte ich um Zustimmung durch Ihre Unterschrift:

Ich bitte um Erinnerung:

  • bei Vorsorgeuntersuchungen …
  • bei anstehenden Terminen ...
  • oder nur bei versäumten Terminen ...

O  telefonisch   O  schriftlich

Entsprechendes bitte ankreuzen.

Ort, Datum, Unterschrift

Autor und inhaltlich verantwortlich für diesen Beitrag:

Andreas Stark
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehmkoppel 10
24107 Kiel
Tel.: 0431 - 31 98 322