Wohin mit dem Impressum?

Im Telemediengesetz (TMG) ist gemäß § 5  Abs. 1 vorgeschrieben, dass die Anbieterkennzeichnung auf einer Website

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar
  • und ständig verfügbar ist.

Der BGH sieht die Bezeichnung "Kontakt" beziehungsweise "Impressum" als unschädlich an. Nach Ansicht der Rechtsprechung des BGH ist es auch unproblematisch, wenn das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfolgt, da dies in der Regel kein langes Suchen erfordert und somit die Voraussetzung der Unmittelbarkeit des Erreichens erfüllt.

Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionierenden Link zurückgegriffen werden kann und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sind. 

Autor und inhaltlich verantwortlich für diesen Beitrag: 

Andreas Stark
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehmkoppel 10
24107 Kiel
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